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Satzung des Hundezuchtverbandes Internationaler Rassehundezucht Verein e.V. (IRHZV e.V.)

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Der Verein führt den Namen Internationaler Rassehundezucht Verein, in Abkürzung „IRHZV“.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist 47574 Goch.


Der Internationale Rassehundezucht Verein e.V. ist ein nationaler und internationaler Dachverband.
Unter Anerkennung der Satzung und Ordnungen des IRHZV e.V. können sich Vereine und Verbände anschließen.


Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

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§2 Geschäftsjahr

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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§3 Sinn und Zweck des Vereins

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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke gem. §52 Abs. 2 Nr. 14 und 23 AO.

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Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und der Tierzucht.

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Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von nationalen und internationalen Hundezüchtern, Hundetrainern und Hundeliebhabern mit dem Ziel der weiteren Verbesserung der jeweiligen Rasse.

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Der Satzungszweck sowie die Förderung der Allgemeinheit werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung der Rassehundezucht im Sinne des Tierschutzgesetzes

  • Planung und Durchführung kynologischer Veranstaltungen (Workshops und Seminare)

  • Planung und Durchführung von nationalen und internationalen Rassehundeausstellungen mit

    Vergabe von Anwartschaften und Titeln

  • Förderung des Verständnisses zwischen Hund und Mensch

  • Beratung für Hundebesitzer und anderen interessierten Personen über die artgerechte

    Hundehaltung und Hundezucht

  • Beratung für Hundebesitzer und anderen interessierten Personen über die verantwortungsvolle und

     gesunde Fütterung

  • Erfahrungsaustausch mit anderen Hundezüchtern und Hundehaltern

  • Führen eines Zuchtbuches für Rassehunde

  • Erstellung von Ahnentafeln für Rassehunde

  • Führen eines Zuchtbuches für angeschlossene Vereine, welche keine eigenes Zuchtbuch führen

  • Erstellung/Bereitstellung von zuchtrelevanten Dokumenten für Vereinsmitglieder

  • Ausbildung und Ernennung von Zuchtwarten

  • Überwachung/Kontrolle der Zuchtstätten

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§4 Selbstlose Tätigkeit

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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Anhäufung eines Vermögens steht ausdrücklich im Widerspruch zu den Aufgaben des IRHZV.

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§5 Mittelverwendung

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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

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§6 Verbot von Begünstigungen

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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand, die dem Zwecke des Vereins dienen, Vergütungen erhalten. Die Vergütung darf nicht unverhältnismäßig hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung und/oder Haushaltslage des Vereins.

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§7 Erwerb der Mitgliedschaft

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Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen (Vereine) werden, die diese Satzung und die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Zuchtordnung akzeptieren. Juristische Personen erhalten bei den Mitgliederversammlungen des IRHZV eine eigene Stimme, welche durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter ausgeübt werden kann. Die Mitgliedschaft kann schriftlich oder per Online-Formular beantragt werden.

Es kann eine Voll- oder Familienmitgliedschaft erworben werden. Jedes Familienmitglied, das im Haushalt des Vollmitglieds lebt, kann Familienmitglied werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Personen, deren Ehegatten und Angehörige, die eine unkontrollierte Hundezucht oder Hundehandel zum kommerziellen Zweck betreiben, dürfen eine Mitgliedschaft nicht erwerben. Dazu gehören auch Personen, die in häuslicher oder eheähnlicher Gemeinschaft zu vorstehend genannten Personen leben.

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Die Mitgliedschaft beträgt wenigstens zwei volle Kalenderjahre.

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§8 Beendigung der Mitgliedschaft

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Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Kündigung, Ausschluss oder Tod der natürlichen Person

  • Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten       Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils     zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eine Kündigung ist frühestens im zweiten vollen Mitgliedsjahr möglich.
    Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, Missachtung der Zuchtordnung oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

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§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

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1. Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied kann an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen des IRHZV teilnehmen

  2. Jedes Mitglied kann zu jedem Amt, sofern es seinen Fähigkeiten entspricht, gewählt werden

  3. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, die nicht übertragen werden

    kann.

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2. Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag unverzüglich zu zahlen

  2. Jedes Mitglied hat die Satzung und die zum Zeitpunkt gültige Zuchtordnung zu lesen und zu

    akzeptieren

  3. Namens- und Adressänderungen sind der Geschäftsstelle unverzüglich zu melden

  4. Jedes Mitglied verpflichtet sich, unter Beachtung des Tierschutzgesetzes zu züchten bzw.

    Hunde zu halten

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§10 Beiträge

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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die jährlich zu entrichten sind.
Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld und von jedem Mitglied bis zum 31.01. des Geschäftsjahres ohne weitere Aufforderung zu begleichen.
Bei Eintritt in den Verein nach dem 01.07. eines Jahres, bezahlen Mitglieder den halben Jahresbeitrag. Der Vorstand nach §11 der Satzung ist vom Mitgliedsbeitrag während seiner Amtstätigkeit befreit.
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

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§11 Organe des Vereins

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Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzender

  • 2. Vorsitzender

  • Hauptzuchtwart

  • Schriftführer

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§12 Mitgliederversammlung

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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

 

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

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  • die Wahl und Abwahl des Vorstands

  • Entlastung des Vorstands

  • Festsetzung von Beträgen und deren Fälligkeit

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

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Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden alle 4 Jahre möglichst im letzten Quartal statt. Der Vorstand beruft diese mittels Fax, Mail oder Brief mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte ein.

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Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Sollte bei der Mitgliederversammlung der Schriftführer nach §11 dieser Satzung nicht teilnehmen können, ist zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

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Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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§13 Vorstand

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Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Hauptzuchtwart und dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

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§ 14 Auflösung des Vereins

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Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

Tiertafel Havelland e.V., Havelberger Str. 16, 39539 Havelberg Registernummer VR 3911, Amtsgericht Stendal der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Goch, 25.02.2020

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